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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Lahr e.V. findest du hier .

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Satzung der DLRG Lahr e. V.

S a t z u n g
der
Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.
Ortsgruppe Lahr e. V. im Bezirk Rhein-Kinzig e.V.

Präambel
Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.
In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.
Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln an dieser Satzung und den Leitsätzen der DLRG auszurichten.
Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

I.    Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) 1Die im Jahr 1928 gegründete Ortsgruppe Lahr e.V. ist eine Gliederung des am 25.11.2012 gegründeten Bezirks Rhein-Kinzig e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, eingetragen im Vereinsregister Freiburg unter der Nummer 39 08 11.   2Sie führt die Bezeichnung: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), Ortsgruppe Lahr e. V. im Bezirk Rhein-Kinzig e. V.
(2) 1 Die Ortsgruppe Lahr e. V. ist eingetragen unter der Nr. 39 08 11 im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg. 2Der Sitz der Gruppe ist Lahr/Schw.
(3) 1Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe Lahr umfasst grundsätzlich das Gebiet der Stadt Lahr im Bundesland Baden-Württemberg.
(4) 1Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II.    Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

§ 2 Zweck
(1) 1Die vordringliche Aufgabe der DLRG-Gruppe Lahr e. V. ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes (Rettung aus Lebensgefahr) dienen.
(2) 1Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
a)    frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
b)    Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c)    Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d)    Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
e)    Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
(3) 1Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG-Ortsgruppe Lahr e. V. ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
(4) 1Zu den Aufgaben gehören auch die
a)    Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
b)    Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
c)    Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
d)    Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
e)    Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
f)    Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,
g)    Zusammenarbeit mit Behörden und Bundes- und Landesorganisationen.
5) 1Die DLRG  vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. 2Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.


§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) 1Die Ortsgruppe Lahr e. V. ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. 2Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) 1Mittel der Ortsgruppe Lahr e. V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gruppe. 3Die Ortsgruppe Lahr e. V. darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) 1Spenden dürfen nur für die von der Gruppe verfolgten Zwecke verwendet werden; die geltenden Bestimmungen über die Erteilung von Spendenbescheinigungen sind zu beachten.

III.  Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
(1) 1Mitglieder der DLRG-Ortsgruppe Lahr e. V. können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. 2Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Gruppe. 3Mit der Mitgliedschaft in der Gruppe erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
(2) Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzung, die Ordnungen und Ausführungsbestimmungen der DLRG e. V., des Landesverbands Baden e.V., des Bezirks Rhein-Kinzig e. V. und der Ortsgruppe Lahr e. V. an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

§ 5 Beitrag
(1) 1Die Mitglieder haben die für ihre jeweilige örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten. 2Die Höhe der abzuführenden Beitragsanteile legt die Bezirkstagung fest, einschließlich der Anteile für den DLRG-Landesverband Baden e.V. und den Bundesverband. 3Die festgelegte Höhe der Beitragsanteile und deren Zahlungsmodalitäten ist für die Gruppe verbindlich.
(2) 1Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind und entgegenstehende Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht vorliegen. 2Daher können die Vertreter der Gruppe ihr Stimmrecht in der Bezirkstagung und der Bezirksratstagung nur ausüben, wenn die Gruppe die fälligen Beitragsanteile abgeführt hat.

§ 6 Ausübung der Rechte und Delegierte
1Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten seiner Gliederung vertreten. 2Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung, soweit nicht in der Gruppe vorher neue Delegierte gewählt werden.

§ 7 Rechte des Mitglieds
(1) 1Die Mitglieder haben das Recht, an allen Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen sowie das Protokoll der Mitgliederversammlung einzusehen. 2Sie haben das Recht, alle Einrichtungen der Gruppe nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
(2) 1Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. 2Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. 3Wahlfunktionen in Organen der Gruppe können nur Mitglieder ausüben. 4Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) 1Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen der DLRG endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.
(1) 1Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres seiner Gliederung zugegangen sein. 2Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(2) 1Die Streichung als Mitglied kann aufgrund eines Beschlusses des Gruppenvorstandes wegen einem Beitragsrückstand erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. 2Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Bezahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
(3) 1Den zeitweisen oder dauernden Ausschluss aus der DLRG sowie weitere Maßnahmen der Vereinsstrafgewalt kann nur das Schiedsgericht aussprechen.
(4) 1Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. 2Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Gruppe abzugeben. 3Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die Gruppe im Übrigen nicht verpflichtet wird.

IV. Gliederungen der DLRG und deren Aufgaben

§ 9 Gliederung der DLRG
(1) 1Der Bezirk Rhein-Kinzig e. V. gliedert sich in die DLRG als Bezirk und in Gruppen mit eigener Rechtsfähigkeit. 2Die Grenzen der Gruppen sollen mit denen der Gemeinden übereinstimmen. 3Über Änderungen von Gruppengrenzen entscheidet der Bezirksrat nach Anhörung der beteiligten Gruppen.
(2) 1Die Gruppe kann Untergliederungen als unselbstständige Stützpunkte ohne eigene Rechtsfähigkeit bilden. 2Die Satzung der Gruppe muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit der Satzung des Bezirks Rhein-Kinzig e. V. in ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen.

§ 10 Aufgaben der Gliederungen
(1) 1Die Ortsgruppe ist an diese Satzung gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. 2Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.
(2) 1Die Satzung der Gruppe einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen vor Eintragung der Zustimmung des Bezirks Rhein-Kinzig e. V.. 2Sofern die Gruppe eingetragener Verein ist, ist die Zustimmung vor einer Eintragung einzuholen. 3Im Konfliktfall zwischen der Satzung des Bezirks und der Satzung der Ortsgruppe Lahr e. V. geht die Satzung des Bezirks Rhein-Kinzig e. V. vor.
(3) 1Die Ortsgruppe hat dem Bezirk Rhein-Kinzig e. V. Niederschriften über Mitgliederversammlungen, Jahresberichte sowie Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile fristgerecht zu entrichten.
(4) 1 Der Bezirk Rhein-Kinzig e. V. ist berechtigt, die Gruppe regelmäßig zu beraten und zu überprüfen. 2Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. 3Werden solche Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.
(5) 1Bei erheblichen Verstößen von Untergliederungen gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierender Missachtung von Weisungen können Untergliederungen auf Antrag des Landesverbandes als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Untergliederung damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. 2Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat.
(6) 1Bei Entscheidungen nach Abs. 4 und 5 ist die Anrufung des Schiedsgerichtes möglich. 2Näheres regelt die Schiedsordnung.

V. Jugend
§ 11 Jugend
(1) 1Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres und die von ihnen gewählten Vertreter auch über das 26. Lebensjahr hinaus.
(2) 1Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. 2Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung dieser bedeutenden Aufgaben erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
(3)
(3) 1Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die von der Gruppenjugend beschlossen wird. Sollte die Gruppenjugend nicht über eine eigene Jugendordnung verfügen, gilt die Jugendordnung der übergeordneten Gliederung sinngemäß.

(4) 1Der Gruppenvorstand wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.
(5) 1Die Mitglieder des Jugendvorstandes sind für die Jugendarbeit besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.

VI. Organe
1. Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 12 Aufgaben
(1)    1Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der Ortsgruppe Lahr e. V..
(2)    1Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gruppe, gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der Ortsgruppe Lahr e. V. verbindlich für alle Mitglieder und Organe. 2Sie nimmt die Berichte der übrigen Organe und der Revisoren entgegen und ist insbesondere zuständig für:
(a)    Wahl der Mitglieder des Gruppenvorstandes und seiner Vertreter ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,
(b)    Wahl der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichtes und deren Stellvertreter, wenn ein solches gebildet werden soll,
(c)    Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter,
(d)    Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung,
(e)    Entlastung des Gruppenvorstandes,
(f)    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
(g)    Festsetzung von eventuellen zeitlich begrenzten und zweckgebundenen Umlagen, die der Höhe nach auf die Hälfte des dem Landesverband zustehenden Beitragsanteils begrenzt sind; außerdem die jeweiligen Zahlungsmodalitäten,
(h)    Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses,
(i)    Beschlussfassung über Anträge,
(j)    Satzungsänderungen.

§ 13 Einberufung
1Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, auf Einladung des Gruppenvorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen. 2Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder der Ortsgruppe dies schriftlich beantragen oder die Mehrheit des Vorstands der Ortsgruppe dies beschließen. Diese Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen abzuhalten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Bezirksvorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.

§ 14 Ladungsfrist
(1) 1Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss durch Bekanntmachung/Veröffentlichung in öffentlich zugänglichen Medien mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
(2) 1Die Frist wird durch Bekanntmachung/Veröffentlichung der Einladung an die Mitglieder der Ortsgruppe Lahr e. V. gewahrt.

§ 15 Antragsberechtigung
(1) 1Antragsberechtigt sind:
a)    die stimmberechtigten Mitglieder,
b)    die Gruppenjugend.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich spätestens zwei Wochen vorher, oder zu einem in der Einladung später genannten Termin eingereicht werden. 2Sie sind ohne Verzögerung den Mitgliedern zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Andernfalls können Anträge nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, deren Behandlung nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen kann.

§ 16 Beschlussfassung
(1) 1Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) 1Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.

§ 17 Abstimmungen und Wahlen
(1) 1Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht die geheime Abstimmung beschlossen wird.
(2) 1Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. 2Wenn nicht ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 5Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. 6Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.
(3) 1Im Übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung der DLRG.

§ 18 Protokoll
(1) 1Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Gruppenvorsitzenden zu unterzeichnen ist. 2Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. 3Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern spätestens bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(2) 1Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern schriftlich beim Gruppenvorstand geltend gemacht werden, und zwar binnen sechs Wochen nach Kenntnisnahme. 2Über einen Einspruch entscheidet der Gruppenvorstand.


2. Abschnitt: Ortsgruppenvorstand

§ 19 Geschäftsführung und Leitung
1Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG-Ortsgruppe Lahr e. V. im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. 2Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 20 Zusammensetzung
(1)    1Den Ortsgruppenvorstand bilden
a)    Vorsitzender
b)     bis zu zwei Stellvertreter
c)     Schatzmeister
d)     Mitgliederverwalter
e)     Leiter Einsatz – gleichzeitig zusätzlich stellvertretender Vorsitzender
f)     Stellvertreter Leiter Einsatz
g)     Leiter Ausbildung– gleichzeitig zusätzlich stellvertretender Vorsitzender
h)     Stellvertreter Leiter Ausbildung
i)     Leiter Verbandskommunikation/Öffentlichkeitsarbeit
j)     Vorsitzender DLRG-Jugend Gruppe Lahr oder in Stellvertretung ein anderes Mitglied des Jugendvorstandes DLRG-Jugend Gruppe Lahr.
k)    ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Jugendvorstandes DLRG-Jugend Gruppe Lahr
l)     und bis zu zwei Beisitzern
(2) 1Die Mitglieder des Gruppenvorstands haben je eine Stimme.

§ 21 Vertretungsbefugnis
1Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter laut § 20 dieser Satzung; jeder ist allein vertretungsberechtigt. 2Vereinsintern wird vereinbart, dass der/die Stellvertreter nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.
§ 22 Amtszeit
1Die Mitglieder des Gruppenvorstands werden auf drei Jahre gewählt. 2Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger.

§ 23 Geschäftsverteilung
1Der Gruppenvorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan. 2Jedem Mitglied des Gruppenvorstandes ist ein bestimmtes Aufgabengebiet einschließlich der Vertretung in der Gruppenjugend zuzuweisen, das nach den Richtlinien des Gruppenvorstandes zu verwalten ist. 3Der Gruppenvorstand kann für bestimmte Fachbereiche Fachreferenten bestellen. 4Diese sind nicht stimm- aber rede- und antragsberechtigt. 5Sie sind zu den Sitzungen des Gruppenvorstandes hinzuzuziehen.

§ 24 Tagung und Einladung
1Der Gruppenvorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch drei Mal jährlich. 2Er ist vom Gruppenvorsitzenden oder einem der Stellvertreter einzuberufen. 3Zu Sitzungen des Gruppenvorstands ist mindestens eine Woche vorher einzuladen.

§ 25 Beschlussfähigkeit
1Der Gruppenvorstand ist mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig; jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. 2Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.


3. Abschnitt: Schiedsgerichte, Schiedsstelle
§ 26 Schiedsgerichte: Aufgaben
(1) 1Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, Streitigkeiten zu schlichten und zu entscheiden. 2Sie haben das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
a)    Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,
b)    Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes diesem als bindend unterworfen haben.
(2) 1Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen der Bezirke oder deren Untergliederungen sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. 2Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.
(3) 1Sie entscheiden ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und ahnden Verletzungen der Anti-Doping-Ordnung der DLRG bzw. des NADA-Codes (s. § 47) sowie Schädigungen der DLRG in der Öffentlichkeit.
(4) 1Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. 2Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
(5) 1Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
a)    Rüge oder Verwarnung mit ggf. entsprechender Veröffentlichung,
b)    zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
c)    befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
d)    befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG,
e)    Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
f)    zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe der DLRG bzw. international im Bereich der International Life Saving Federation (ILS).
(6) 1Sollte auf Gruppenebene kein Schieds- und Ehrengericht gem. § 1 Abs. 2 der Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG gebildet werden können oder will dies die Gruppe nicht, kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ein Mitglied aus der Gruppe eingesetzt werden, um in kameradschaftlicher Weise etwaige Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen auch ohne formales Verfahren zu schlichten (sog. Schiedsstelle). 2Die Mitglieder der DLRG-Ortsgruppe Lahr e. V. verpflichten sich, vor Anrufung des Schieds- und Ehrengerichtes gem. Abs. 3 alle Streitigkeiten dieser Schiedsstelle schriftlich vorzutragen. 3Das hierfür eingesetzte Mitglied kann bis zu zwei weitere Schiedsleute nach eigener Wahl berufen, um die Schlichtung vorzubereiten und vorzunehmen. 4Die von den Streitigkeiten betroffenen Mitglieder verpflichten sich, an den von der Schiedsstelle zu bestimmenden Schlichtungsgesprächen teilzunehmen; gegebenenfalls können auch mehrere Schlichtungsgespräche durchgeführt werden. 5Werden die Streitigkeiten beigelegt, sind die entsprechenden Vereinbarungen schriftlich niederzulegen und bei der Schiedsstelle zu verwahren. 6Hält die Schiedsstelle die Schlichtung für gescheitert, teilt sie dies den betroffenen Mitgliedern schriftlich mit und verweist sie auf den von der Schieds- und Ehrengerichtsordnung vorgesehenen Rechtsweg.

§ 27 Zusammensetzung
(1) 1Das gewählte Schieds- und Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, von denen mindestens der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss sowie zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. 2Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.
(2) 1Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). 2Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.
(3) 1Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schieds- und Ehrengericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.
(4) 1Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.

§ 28 Kostentragung
1Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

§ 29 Schiedsordnung
(1) 1Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird.
(2) 1Sollte in der Gruppe kein Schiedsgericht gem. § 1 Abs. 2 der Schiedsordnung der DLRG gebildet werden können, kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ein Mitglied aus der Gruppe eingesetzt werden, um in kameradschaftlicher Weise etwaige Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen auch ohne formales Verfahren zu schlichten (sog. Schiedsstelle). 2Die Mitglieder der Ortsgruppe Lahr e. V. verpflichten sich, vor Anrufung des Schiedsgerichtes gem. Abs. 3 alle Streitigkeiten dieser Schiedsstelle schriftlich vorzutragen. 3Das hierfür eingesetzte Mitglied kann bis zu zwei weitere Schiedsleute nach eigener Wahl berufen, um die Schlichtung vorzubereiten und vorzunehmen. 4Die von den Streitigkeiten betroffenen Mitglieder verpflichten sich, an den von der Schiedsstelle zu bestimmenden Schlichtungsgesprächen teilzunehmen; gegebenenfalls können auch mehrere Schlichtungsgespräche durchgeführt werden. 5Werden die Streitigkeiten beigelegt, sind die entsprechenden Vereinbarungen schriftlich niederzulegen und bei der Schiedsstelle zu verwahren. 6Hält die Schiedsstelle die Schlichtung für gescheitert, teilt sie dies den betroffenen Mitgliedern schriftlich mit und verweist sie auf den von der Schiedsordnung vorgesehenen Rechtsweg.

§ 30 Ordentlicher Rechtsweg
1Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

VIII. Kommissionen
§ 31 Aufgabe
1Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden. Sie berichten dem berufenden Organ und haben kein eigenes Beschlussrecht.



IX. Sonstige Bestimmungen
§ 32 Ordnungen und Richtlinien
(1) 1Die von den Organen der Ortsgruppe Lahr e. V. aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Mitglieder bindend.
(2) 1Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. 2Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
(3) 1Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen. 2Die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG.

§ 33 Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und –Material
(1) 1Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. 2Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
(2) 1Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
(3) 1Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
(4) 1Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

§ 34 Ehrungen
1Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. 2Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 35 Geschäftsordnung
1Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien erlässt der Präsidialrat eine Geschäftsordnung. 2Diese gilt für alle Gliederungen sinngemäß.

§ 36 Wirtschaftsordnung
1Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.
§ 37 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen
1Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. 2Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. 3Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG-Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

X. Schlussbestimmungen
§ 38 Satzungsänderungen
(1) 1Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) 1Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. 2Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. 3Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen.
(3) 1Der Gruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von der übergeordneten Gliederung, dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 39 Auflösung
(1) 1Die Auflösung der Ortsgruppe Lahr e. V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. 2Nach dem Auflösungsbeschluss ernennt die Mitgliederversammlung Liquidatoren, die mit der Abwicklung beauftragt werden.
(2) 1Bei Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe Lahr e. V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt deren Vermögen an den DLRG-Bezirk Rhein-Kinzig e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 40 Inkrafttreten
1Diese Satzung ist am 01.02.2019 durch die Mitgliederversammlung in Lahr-Kippenheimweiler beschlossen und dabei vollständig neu gefasst worden. 2Die Änderung tritt nach der Genehmigung der übergeordneten Gliederung und mit dem Datum der Eintragung beim Amtsgericht Freiburg in Kraft.

Lahr, 02.02.2019

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